Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB und die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teil C werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Die VOB regelt u. a. die Vorschriften für die fachgerechte Ausführung sowie die Abrechnungsgrundlagen aller Bauleistungen. Die VOB kann in unseren Räumen in Zell 10 eingesehen, oder hier online auf den Internetseiten des für Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gelesen werden.

Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen von den AGBs und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen zwingend und ausnahmslos der Schriftform.

1. Allgemeines

Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden.
Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum von Holzbau Künzel. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen von Holzbau Künzel unverzüglich zurückzusenden.

2. Vertragsbestandteile / Auftragserteilung

2.1 Vertragsbestandteile ergänzend zum Vertragsformular sind:

a) Die entsprechenden Bauzeichnungen
b) Das Angebot für die Holzteilelieferung mit oder ohne Montageleistung
c) Gewährleistung nach BGB (5 Jahre)
d) Die VOB in ihrer neuesten gültigen Fassung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zimmerei & Holzbau Künzel

2.2 Die Bauherrschaft erteilt hiermit der Auftragnehmerin den Auftrag zur Planung (Entwurfs-, Genehmigungs- und Werkplanung) und zur Durchführung der im Angebot bezeichneten Leistungen.

2.3 Die uns übertragenen und im Preis inbegriffene Bauleitung beschränkt sich auf die von uns, gelieferten Gewerke, wenn nicht darüber hinausgehende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.

2.4 Tritt der Auftraggeber / die Bauherrschaft von diesem Vertrag zurück, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers in vollem Umfang zu vergüten. Grundlage HOAI (Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure).

3. Leistungsumfang und Vergütung

3.1 Die einzelnen Handwerksleistungen inkl. dem genauen Lieferumfang sowie deren Vergütung, sind detailliert im Angebot/Leistungsbeschreibung aufgeführt.

3.2 Nicht verbrauchtes Material bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Beanstandete Materialien können nur bei vollständiger Rückgabe ersetzt bzw. vergütet werden.

3.3 Im Angebotspreis sind nicht enthalten Gebühren für Baugenehmigung, Prüfstatik, Vermessung etc. ändert sich die Höhe der MwSt, so gilt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgebliche MwSt als vereinbart.

3.4 Der vereinbarte Angebotspreis gilt bis zum im Werkvertrag festgelegten Zeitpunkt. Danach wird die tatsächlich angefallene Preissteigerung zugeschlagen (Bezug Lohnerhöhung, Materialkostenerhöhung etc.).

3.5 Der Brutto-Gesamtpreis beinhaltet die Transportkosten frei Baustelle, abgeladen. Der Preis bei in Auftrag gegebener Lieferung von Ausbaumaterialien ohne Montage beinhaltet lediglich die Transportkosten frei Baustelle. Die Bauherrschaft sorgt für termingerechte Entladung der Materialien, sowie für die ordnungsgemäße und trockene Lagerung.

3.6 Die Zufahrt zur Baustelle für schwere Transport- und Kranfahrzeuge (ca. 40 t) muß bis zur Unterkellerung / Bodenplatte ausreichend groß, entsprechend befestigt und auch bei schlechtem Wetter befahrbar sein. Ebenso müssen ausreichende Lagerungsmöglichkeiten für die anzulieferden Holzbauteile unmittelbar am Aufbauort vorhanden sein.

3.7 Baustromanschluß (220 V & 380 V) sowie ein Baustellen-WC sind von Seiten des Auftraggebers einzurichten und für die gesamte Bauzeit zur Verfügung zu stellen. Der Baustromanschluß ist in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens zu installieren. Die Kelleraußenwände müssen hinterfüllt sein, die Maßtoleranz der Kellerdecke darf +/- 0,5 cm nicht überschreiten. Für die Abfallbeseitigung hat die Bauherrschaft Sorge zu tragen. Einrichtungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten übernimmt der Auftraggeber.

3.8 Zusätzliche, vom Bauherrn oder von der Baurechtsbehörde veranlaßte Arbeiten, änderungen oder Bauauflagen, werden nach Aufmaß und den bei uns üblichen Stundenlohnsätzen in Rechnung gestellt. Die Stundenzettel mit Leistungsaufstellung und Materialverbrauchsangaben sind vom Bauherrn zu unterschreiben.

3.9 Planänderungen sind nach Fertigstellung der Baugesuchsunterlagen nicht mehr möglich.

3.10 änderungen der Bauausführung sind nach der Schlussbesprechung nicht mehr möglich.

4. Termine

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die Holzbau Künzel nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung.
Fehlende Unterlage, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.

Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des weiteren ist der AG verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

5. Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4 vier Jahre.
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Leistung.

Alle Mängel sind der Holzbau Künzel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der AG eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der AG hat der Holzbau Künzel oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder -beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom AG zu vertreten sind (z.B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlendem Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).

Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Holzbau Künzel unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme anzuzeigen.

Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

6. Erweitertes Pfandrecht

Der Holzbau Künzel steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

7. Eigentumsvorbehalt

Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Holzbau Künzel.

8. Preise

Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Alle Preise verstehen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Abschlagszahlungen werden gemäß dem nachfolgenden Zahlungsplan und aufgrund der nachgewiesenen Leistungen in Rechnung gestellt. Die Bauherrschaft hat dafür Sorge zu tragen, daß der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum dem Konto der Auftragnehmerin gutgeschrieben wird.

9.2 Zahlungsplan Teil-/Komplettmontage Massivholz/ Holzrahmenhaüser

9.2.1 Zahlung nach Fertigstellung der Genehmigungsplanung 10 %
9.2.2 Zahlung nach Fertigstellung der Werkplanung und Arbeitsvorbereitung 10 %
9.2.3 Zahlung nach erfolgter Holzteilebausatzlieferung 40 %
9.2.4 Zahlung nach erfolgter Rohbauerstellung (Wände, Dachsparren mit Dachschalung erstellen) 35 %
9.2.5 Rest nach Fortschritt 5 %

Alle Zahlungen sind nach Erhalt der Teilzahlungsrechnung ohne Abzug fällig.

9.3 Zahlungsplan Bausatzlieferung:
9.3.1 Zahlung nach Fertigstellung der Genehmigungsplanung 10 %
9.3.2 Zahlung nach Fertigstellung der Werkplanung und Arbeitsvorbereitung 10 %
9.3.3 Zahlung nach erfolgter Holzteilebausatzlieferung 75 %
9.3.4 Zahlung nach erfolgter Rohbauerstellung (Wände, Dachsparren mit Dachschalung erstellen) 5 %

9.4 Zahlungsplan Allgemeine Zimmererarbeiten

9.4.1 Zahlung nach Lieferung des Laut Angebot notwendigen Baumateriales, zu bezahlen ist der komplette Materialpreis oder mindestens 40% der kompletten Bausumme. Beim Punkt 9.4.2 sind auch Absprachen möglich welche Schriftlich festgehalten werden müssen. Das gelieferte Baumaterial bleibt das Eigentum der Fa. Künzel bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung.

9.4.3 Zahlung nach Fertigstellung einzelner Bauabschnitte, nach der Fertigstellung einzelner Bauabschnitte ist die Zimmerei Künzel berechtigt weitere Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen welche vom AG. umgehend zu begleichen sind. Ansonsten behält sich die Zimmerei Künzel das Recht vor die weiteren Arbeiten bis zu Zahlung einzustellen. Die Kosten der dadurch evtl. entstehenden Schäden sind vom Bauherrn zu tragen.
Alle Zahlungen sind nach Erhalt der Teilzahlungsrechnung ohne Abzug fällig.

9.5 Zahlungsmodus
Die erste und zweite Abschlagszahlung sind auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers zu überweisen.
Die Bankverbindung wird dem Auftraggeber zusammen mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt

Aufgrund der Vorfertigung des Hauses (nur bei Massivholz/ Holzrahmenhäusern oder nach Absprache) gilt der Zahlungsablauf als vereinbart:
Der verbleibende Betrag (80 %) ist bis zwei Wochen vor Lieferung auf ein Bau- Treuhandkonto der Sparkasse Haslach- Zell a.H. zu überweisen.
Der Betrag wird dann von der Sparkasse Haslach- Zell a.H. treuhänderisch verwaltet. Die Treuhand-Konto-Nummer wird bei Rechnungsstellung mitgeteilt.
Die treuhänderische Verwaltung durch die Sparkasse Haslach- Zell a.H. ist für den Bauherren (Auftraggeber) kostenlos.
Die Sparkasse Haslach- Zell a.H. wird die Beträge, die auf dem Treuhandkonto verwaltet werden, erst dann an die Auftragnehmerin auszahlen, wenn sie vom Bauherrn (Auftrag-eber) dazu beauftragt wurde (Aufgrund der Zahlungsziele unter Pkt. 9.2 und der gestellten Rechnung der Auftragnehmerin).
Der Auftrag an die Sparkasse Haslach- Zell a.H. zur treuhänderischen Verwaltung des eingezahlten Betrages, sowie der Auftrag zur überweisung an die Auftragnehmerin erfolgt schriftlich. Die Formulare werden regelmäßig dem Bauherren (Auftraggeber) von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. Der Bauherr (Auftraggeber) verpflichtet sich, die Aufträge entsprechend unterschrieben an die Bank weiterzuleiten.

9.6 Nachträgliche, evtl. Zusatzlieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt und sind auf das Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu überweisen.

9.7 Bei Zahlungsverzögerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

9.8 Der Auftragnehmer behält sich bei allen gelieferten Gegenständen des Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor.

9.9 Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.

10. Werbung

Die Bauherrschaft erteilt hierdurch der Auftragnehmerin die Genehmigung, sämtliches Bildmaterial, das während der Bauzeit und nach der Fertigstellung von dieser angefertigt wird, für Werbezwecke zu verwenden. Der Bauherr verzichtet ausdrücklich auf irgendwelche Rechtsansprüche.

11. Referenzliste

Der Auftragnehmer erhält hiermit die Genehmigung, das Bauvorhaben in der Referenzliste zu führen.

12. Anerkennung des Werkvertrages

Der Werkvertrag wird durch die Unterschrift des Auftraggebers und der Zimmerei & Holzbau Künzel wirksam.

13. Salvatorische Klausel

Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

14. Nebenabreden

änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des geschlossenen Werksvertrages bedürfen zwingend der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.

13. Gerichtstand

Als Gerichtstand ist Gengenbach vereinbart.